Femizide

“Femizid” beschreibt die Tötung von Frauen* (aufgrund ihres Geschlechts bzw. Weiblichkeit) durch Männer*. Der Begriff leitet sich aus dem englischen Wort “homocide” (Tötung eines Menschen), Femizid (Tötung einer Frau*) ab.

Das größte Risiko einer Frau*, Opfer eines Femizids zu werden, ist die Trennung bzw. Scheidung vom Partner*. Nicht selten waren bzw. sind die Frauen* vorher von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen, denn die Beziehungen, die mit einem (versuchten) Mord oder Totschlag enden, waren häufig von massiver Gewalt, Kontrolle und Macht bestimmt.

10Laut der Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes gab es 2020 in Deutschland 359 Fälle von (versuchtem) Mord und Totschlag an Frauen*. Das BKA führt diese Fälle unter häuslicher bzw. Partnerschaftsgewalt. Somit ist fast jeden Tag eine Frau* von einem versuchten oder vollendeten Tötungsversuch durch (Ex-)Partner* betroffen. Und dies sind nur die Zahlen des Hellfeldes!

In den letzten Jahren wurde das Thema “Femizide” insbesondere durch die lateinamerikanische Frauen-bewegung unter dem Slogan #niunamenos (“keine mehr”) bekannter.

Fälle von (versuchtem) Mord und Totschlag an Frauen* 2020 in Deutschland

Femizide sind kein “Eifersuchtsdrama”!

In den Medien werden Fälle von Mord und Totschlag als “Beziehungstat” oder “Eifersuchtsdrama” verkannt. Als “Femizide” werden diese Taten nicht benannt. Nachdem sich der Deutsche Presserat 2019 für eine sensiblere Berichterstattung bei geschlechtsspezifischer Gewalt aussprach, hat der bff eine Empfehlung für Medienvertreter_innen zur Berichterstattung und zum Umgang mit Betroffenen geschlechts-spezifischer Gewalt erstellt.

Stellungnahme: Femizide und Istanbul-Konvention

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. hat 2019 eine Stellungnahme verfasst, welche sich auf Artikel 46(a) der Istanbul-Konvention bezieht. Dieser Artikel sieht vor, dass die Strafverfolgung und Bestrafung von Femiziden verschärft wird.

“Forderungen: Tötungsdelikte auf Grund der Trennung oder Trennungsabsicht der Partnerin (Trennungstötungen) sind effektiv zu verfolgen und angemessen zu bestrafen. Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Verharmlosung als „Familiendrama“ und das befremdliche Verständnis für die Täter sich nicht weiter auf die zutreffende Einordnung als manifeste geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Effektivität der Strafverfolgung auswirken können. Eine mögliche Strafschärfung wegen der Tatbegehung durch den (Ex-)Partner ist in jedem Einzelfall zu prüfen.”

Femizide als globales Problem patriarchaler Strukturen

Die UN hat zu geschlechtsspezifischen Tötungen von Frauen* und Mädchen* im globalen Kontext geforscht und 2019 einen Bericht veröffentlicht. So wurde festgestellt, dass 2017 weltweit 87.000 Frauen* vorsätzlich getötet wurden. 58% (also 50.000) davon von dem Partner* oder einem nahe stehenden Verwandten. Das bedeutet: jeden Tag werden 137 Frauen* Opfer eines Femizides.

Opfer von Femiziden (2017)

%

Opfer von Femiziden durch Partner* oder Verwandte (2017)

Anzahl der Femizide pro Tag (2017)

In 2019 forderte der Landesfrauenrat Niedersachsen e.V. das Justiz- und Innenministerium in einer Resolution auf, die Kategorie “Femizid” als einen eigenständigen Straftatbestand einzuführen.

Info-Box zur Strafbarkeit

Es gibt im Strafgesetzbuch bisher keinen eigenständigen Straf-tatbestand der die Tötung von Frauen* als Femizide ahndet.

In Betracht kommen daher die bereits bestehenden vorsätz-lichen Tötungsdelikte wie Mord gemäß §211 StGB oder Tot-schlag gemäß §212 StGB.

Artikel 46 (a) der in Deutschland geltenden Istanbul-Kon-vention fordert eine erschwerende Berücksichtigung bei der Strafzumessung, wenn die Tat gegen eine (Ex-)Partnerin be-gangen wurde. Eine dem nachkommende Rechtsprechung, weg vom bisherigen befremdlichen Verständnis für die Täter* bei sogenannten „Trennungstötungen“, ist daher dringend notwendig.