Digitale Gewalt

Was ist „Digitale Gewalt“?

Bisher gibt es keine einheitliche Definition der Begrifflichkeit „digitale Gewalt“. Expert:innen verstehen in der Regel unter dem Begriff jegliche Form von: Herabsetzung, soziale Isolation, Rufschädigung, Nötigung/ Erpressung bis zu Drohungen via einer Medienplattform, E-Mail oder einem Messenger.

Begünstigend für diese Form der Gewalt ist die Möglichkeit der Anonymität.

Es ist wichtig zu begreifen, dass die digitale Gewalt eine Fortsetzung der Gewalt aus dem physischen Raum darstellen kann. Da die Angriffe zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie auch örtlich nicht gebunden sind, übersteigt die digitale Gewalt die alten Grenzen. Betroffene wissen nie wo, wann, wie und was passieren könnte. Das bedeutet, die bisherigen Grenzen verschwimmen, der eigene Schutzraum wird brüchig.

Häufig werden unterschiedliche – nicht nur digitale – Angriffsformen kombi-niert. Nicht selten sind die Täter:innen den Betroffenen bekannt. Fremde Täter:innen gehen auch gegen mehrere Personen vor und warten dann ab, wer auf sie reagiert.

"Was ist digitale Gewalt?" in leichter und deutscher Ge-bärdensprache

Gerne machen wir an dieser Stelle auf das Projekt „Wege aus der Gewalt“, ein digitales Hilfeangebot für Frauen* mit und ohne Behinderung des Paritätischen in Bayern, aufmerksam. Dort finden sich Informationen zu “Was ist digitale Gewalt?” in Gebärden- und leichter Sprache.

 

digital + real

Gerne möchten wir an dieser Stelle auf die große Kampagne zu digitaler Gewalt des Bundesverbands der Frauenberatungstellen und Frauennotrufe (bff) hinweisen. Im Rahmen dieser Kampagne sind u.a. auch folgende Videos entstanden, welcher wir mit freundlicher Genehmigung des bff an dieser Stelle zeigen möchten.

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Welche Formen “digitaler Gewalt” gibt es?

Trigger-Warnung! (Es folgen explizite Benennungen)
  • Ausschluss, Cybermobbing (Wenn eine Person von einer anderen oder mehreren aus einer Gruppe ausgeschlossen wird, z.B. eine Gruppe im Messenger)
  • Beleidigung, Beschimpfung, Belästigung (Cyberharrassment)
  • Bloßstellen, Anschwärzen
  • Revenge Porn/Non Consensual Pornography (Hierunter fällt beispielsweise die Veröffentlichung, ohne die Kenntnis und Erlaubnis der betroffenen Person, von Bildern und Videos, auf denen die Person möglicherweise freizügig/nackt ist, aber auch das Veröffentlichen von zuvor freiwillig geteilten Fotos und Videos.)
  • Cyber-Stalking (ist ein Verbrechen, bei dem der/die Angreifer:in eine betroffene Person elektronisch belästigt. Dazu zählen beispielsweise E-Mails, Instant-Messaging-Botschaften oder auch Nachrichten, die auf einer Webseite oder in einer Diskussionsgruppe veröffentlicht werden. Ein:e Cyber-Stalker:in setzt auf die Anonymität, die durch das Internet gewähr-leistet wird, um das Opfer unentdeckt zu verfolgen. Cyber-Stalking-Nachrichten richten sich gezielt an ein bestimmtes Opfer und unterscheiden sich hierdurch von SPAM-Nachrichten)
  • Nötigung, Einschüchterung/ Erpressung (auch Sexting, Sextortion)
  • Fake-Profile (Gerüchte verbreiten unter falscher Identität der Betroffenen, Diffamierung)
  • Hate-Speech (Diskriminierunge Aussagen)
  • Identitätsmissbrauch und -diebstahl
  • Doxing (auch doxxing, ist das internetbasierte Zusammentragen und anschließende Veröffentlichen personenbezogener Daten, zumeist mit bösartigen Absichten gegenüber den Betroffenen. Zum Teil geht damit auch die Identifikation von ano-nymen Personen einher)
  • Swatting (bezeichnet eine Straftat, bei der ein Notfall per Notruf vorgetäuscht und infolgedessen beispielsweise die Polizei oder eine Spezialeinheit zu einem anderen Menschen, häufig einem Prominenten geschickt wird. Ziel ist dabei der Schaden des Betroffenen.)
  • Offene Androhung von Gewalt
  • Cyber-Grooming (Sexuelle Belästigung und Kontaktaufnahme insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen)
  • Love/Romance Scamming (Betrug, Heiratsschwindel)
  • Loverboys

Das Verständnis über diese relativ neuartige Form von Gewalt und deren, zuweilen verheerenden, Folgen für Betroffene ist noch nicht gänzlich in der allgemeinen Wahrnehmung der Gesellschaft vorhanden. Daraus resultiert eine Wahrnehmungsverzerrung im öffentlichen Raum in Bezug auf Mit- oder Teil-Schuld, die bis hin zur Schuldumkehr führen kann. Dies ist für die Betroffenen oft schwer auszuhalten und kann zur erneuter Verunsicherung, Scham und Schuldgefühlen, mit all ihren Folgen, führen.

Darüber hinaus, findet digitale Gewalt mittlerweile nicht nur zwischen Erwachsenen oder zwischen Erwachsenen und Kindern/ Jugendlichen statt, sondern auch vermehrt zwischen Kindern und Jugendlichen (Peer to Peer-Gewalt).

Digitale Gewalt ist eine besondere Herausforderung für die Beratung und Gesellschaft.

Die Besonderheit dieser Gewaltform ist, dass die Daten wie z.B. Fotos, Videos, Screenshots selbst nach strafrechtlicher Ahndung der Tat weiterhin im Internet zu finden sein können. Die Verbreitung von Medien ist schwer zu kontrollieren. Auch wenn daran intensiv gearbeitet wird, sind hier die Akteur:innen des Unterstützungsnetzwerks selten so schnell wie die Täter:innen.

Hinzu kommt, dass digitaler Gewalt nur schwer mit den bisherigen Methoden entgegengetreten werden kann. Daher ist Prävention elementar und die Methoden zur Lösung mit einem Kulturveränderungscharakter einhergehend. Solidarität mit den Betroffenen ist notwendig und hilft, den möglichen Ohnmachtsgefühlen entgegenzuwirken.

Unsere Broschüre zu

“Digitaler Gewalt”

Info-Box zur Strafbarkeit

Für digitale Gewalt gelten zunächst einmal dieselben strafrechtlichen Voraussetzungen, wie im nicht-digitalen Raum.

In Betracht kommen hier oftmals persönlichkeitsrechtsverletzende Straftaten. Zum Beispiel: die Beleidigung nach § 185 StGB oder die üble Nachrede und Verleumdung nach §§ 186, 187 StGB.

Außerdem kann gemäß § 201a Absatz 1 StGB eine Strafbarkeit beispielsweise durch das Hochladen von Fotos, die unerlaubt in geschützten Räumen oder Wohnungen gemacht wurden, begründet werden.

Auch das unerlaubte Verbreiten von Fotos, die dem Ansehen einer Person erheblich schaden können, sind nach § 201a Absatz 2 StGB strafbar. Bald wird zudem eine Verletzung der sexuellen Selbst-bestimmung (sogenanntes Upskirting) nach § 184 k StGB geahndet, wenn unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs hergestellt oder verbreitet werden.